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Ehescheidung, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich im Falle polnischer Staatsangehöriger, die als Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind und von denen der Mann als Volksdeutscher die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, während die Frau den Status einer Deutschen i.S. von Art. 116 Abs. 1 GG besitzt und zumindest auch die polnische Staatsangehörigkeit besitzt: a. Scheidung der Ehe - auch aufgrund der Bindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO an eine frühere Entscheidung - in Anwendung polnischen Rechts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), und zwar wegen 'Zerrüttung' ohne Schuldanspruch (Art. 56, 57 poln. FVGB); b. Zubilligung nachehelichen Unterhalts für die Frau in Anwendung deutschen Unterhaltsrechts (Vorrang der Kollisionsnorm des Art. 18 Abs. 5 EGBGB vor der Anknüpfungsregel des Art. 18 Abs. 4 EGBGB trotz Scheidung der Ehe nach ausländischem Recht); c. Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage deutschen Rechts (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB); jedoch ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, wenn es aufgrund der Wohnsitze der Parteien (Antragsteller im Inland, Antragsgegnerin im Ausland) nicht zu einer Durchführung des Rentensplittings kommen kann.

OLG Hamm (4 UF 215/92) | Datum: 11.03.1993

1. Der am 13. März 1937 in ..., damals ... geborene Antragsteller und die am 20. März 1937 ebenfalls in geborene Antragsgegnerin haben am 17. Mai 1961 vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Als polnische [...]

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